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Aufgepasst: Dürfen Sie Ihrem Bewerber diese Fragen stellen?
Lüge bei der Einstellung: Nicht immer ein Anfechtungsgrund

Lüge bei der Einstellung: Nicht immer ein Anfechtungsgrund!

Wenn ein Mitarbeiter Sie vor der Einstellung belügt, kann das ein Grund für Sie sein, den Arbeitsvertrag später anzufechten. Aber gilt das auch für die Frage nach einer Schwerbehinderung?

Der Fall: Schwerbehindertenquote soll erhöht werden

Eine Arbeitnehmerin offenbarte ihre Schwerbehinderung erst, als ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden wollte. Im Einstellungsverfahren knapp 2 Jahre zuvor hatte sie die Frage nach einer Schwerbehinderung wahrheitswidrig mit nein beantwortet. Der Arbeitgeber focht darauf den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung an. Die Mitarbeiterin reagierte mit einer Diskriminierungsklage.

Das Urteil: Weiterbeschäftigung, aber ohne Entschädigung!

Sowohl die Anfechtung des Arbeitsvertrags als auch die Diskriminierungsklage scheiterten. Denn der Arbeitgeber behauptete, er habe nach einer Schwerbehinderung gefragt, um die Zahl der Schwerbehinderten im Unternehmen zu erhöhen. Das war sicher hilfreich, um den Diskriminierungsvorwurf zu entkräften. Allerdings war damit auch klar, dass die Frage nach einer Schwerbehinderung nicht einstellungsrelevant war. Einen Arbeitsvertrag können Sie aber nur dann wegen arglistiger Täuschung anfechten, wenn

• der Mitarbeiter eine zulässige Frage falsch beantwortet hat und
• die Täuschung für den Abschluss des Arbeitsvertrags ursächlich war.

Der Arbeitgeber muss die Mitarbeiterin also weiterbeschäftigen.
Diese bekommt allerdings keine Entschädigung (BAG, 7.7.2011, 2 AZR396/10).











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